Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025
Sehr geehrter Steuerzahler
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Die derzeitige Bewertung beruht auf Grundstückswerten von 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) und spiegelt damit die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht wider. Das bedeutet, dass es gegenwärtig zu steuerlichen Ungleichbehandlungen kommt, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz für die Zukunft nicht mehr vereinbar sind.
Der Gesetzgeber hat daher im § 266 Abs. 4 Satz 1 Bewertungsgesetz geregelt, dass die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Das bedeutet, dass für den Eigentümer auf dieser Grundlage keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht.
DasFinanzamt stellt auf Grundlage der von Ihnen abgegebenen Feststellungserklärung (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest.
Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert. Auf Basis dieser Erklärung hat das Finanzamt die neuen Grundsteuermessbeträge ermittelt. Diese wurden Ihnen bereits per Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt Südthüringen (ehemals Finanzamt Suhl) mitgeteilt. Der neue Wert eines Grundstücks ergibt sich unter anderem aus Faktoren wie der Lage und Größe eines Grundstücks, dem Bodenrichtwert, der Art der Bebauung, dem Alter des Gebäudes oder auch der Wohnfläche. Für die Ermittlung der Grundsteuer sind – wie bisher auch – drei Schritte erforderlich: Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer.
Alle Steuerpflichtigen erhalten ab dem Jahr 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Zahlen Sie bitte erst, wenn Ihnen die neuen Grundsteuerbescheide vorliegen. Wir bitten Sie schon vor Erhalt der neuen Bescheide zu prüfen, ob zur Zahlung der Grundsteuer bisher ein Dauerauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet wurde. Dieser Dauerauftrag ist gegebenenfalls ab 2025 auf dann aktuelle Beiträge abzuändern, bzw. zu löschen. Gebäude auf fremden Grund und Boden werden ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit besteuert. Steuerpflichtig ist dann der Eigentümer des Grund und Bodens auch für die aufstehenden Gebäude. Somit entfällt die Steuerpflicht für die Nutzer von Garagen, Garagenkomplexen, Kleingärten, Bungalows u.ä. auf fremden Grund und Boden. Die bei Ihrer Bank oder Sparkasse eingerichteten Daueraufträge für Gebäude auf fremden Grund und Boden sind durch die bisherigen Steuerpflichtigen zum 31. Dezember 2024 zu beenden. Bitte setzen sie sich mit dem entsprechenden Eigentümer in Verbindung.
Sollten Sie Miteigentümer einer Grundstücksgemeinschaft oder Erbengemeinschaft sein, so weisen wir darauf hin, dass Sie, sowie jeder der im Bescheid genannten Miteigentümer den Grundsteuerbescheid in voller Höhe erhalten. In diesem Fall ist eine Abstimmung untereinander erforderlich, wer die Zahlung der Grundsteuer übernimmt bzw. wer gegebenenfalls der Stadt/Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Sollte bereits ein SEPA- Lastschriftmandat zur Abbuchung erteilt worden sein, ist dies auf den neuen Bescheiden ausgewiesen und behält weiterhin seine Gültigkeit. Hier ist Ihrerseits nichts zu veranlassen. Die Grundsteuerbeträge werden dann zu den im Beschied genannten Fälligkeiten durch die Stadt/Gemeinde mittels SEPA-_Lastschrift eingezogen.
Haben sich nach dem 01.01.2022 Änderungen am Grundstück, Gebäude oder an der Nutzung ergeben, besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt Südthüringen.
Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 werden seitens der Finanzämter nicht versendet auch nicht für Grundstücke auf fremden Grund und Boden, wo die Besteuerung vom Nutzer auf den Eigentümer übergeht.
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, alle Grundsteuerbescheide in den nächsten Wochen/Monaten versenden zu können. Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen welche zu 100% in der Stadt und der Gemeinden verbleiben. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, in den Bau von Straßen, Radwegen, Kindertagseinrichtungen, Schulen, Sport- und Spielanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser und vieles mehr.
Mit dem Erhalt des neuen Grundsteuerbescheides bitten wir Sie die Daten mit den Datendie Ihnen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes (Grundsteuermessbescheid) mitgeteilt wurden, zu vergleichen. Der Grundsteuerbescheid ist immer ein Folgebescheid des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes. Sofern der Grundlagenbescheid fehlerhaft ist, ist hier das Finanzamt Ansprechpartner und zuständig für die Klärung von Anliegen.
Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch, per E- Mail oder zu den gewohnten Öffnungszeiten persönlich zur Verfügung.
Montag – Freitag 08.30 Uhr – 12.00.Uhr
Dienstag 13.30 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr – 18.00 Uhr
Ihre Finanzverwaltung