Informationen Wählerinnen und Wähler 2024
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Thüringer Kommunalwahlen 2024 Informationen für Wählerinnen und Wähler
1. Welche Kommunalwahlen finden am 26. Mai 2024 statt?
Am 26. Mai 2024 werden folgende Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt:
- In allen Landkreisen die Wahl der Kreistagsmitglieder.
- In allen kreisfreien Städten und in der Großen Kreisstadt Eisenach die Wahl der Stadt- ratsmitglieder und in fast allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Wahl der Stadtrats- beziehungsweise der Gemeinderatsmitglieder.
- In allen kreisfreien Städten die Wahl der Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeister* und in den meisten Landkreisen die Wahl der Landrätinnen/Landräte*.
- In einigen kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin/eines hauptamtlichen Bürgermeisters* und in wenigen kreisangehöri- gen Städten und Gemeinden die Wahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/eines eh- renamtlichen Bürgermeisters*.
- In fast allen Städten und Gemeinden mit Ortsteilverfassung sowie in fast allen Land- gemeinden die Wahl einer Ortsteilbürgermeisterin/eines Ortsteilbürgermeisters* bezie- hungsweise einer/eines Ortschaftsbürgermeisterin/Ortschaftsbürgermeisters* in den Ortsteilen bzw. Ortschaften.
- In fast allen Städten und Gemeinden mit Ortsteilverfassung bzw. in fast allen Landge- meinden die Wahl der Ortsteilratsmitglieder beziehungsweise Ortschaftsratsmitglieder in den Ortsteilen beziehungsweise Ortschaften (soweit in der jeweiligen Hauptsatzung eine Wahl nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalrechts vorgesehen ist).
Zusammen mit der Europawahl am 9. Juni 2024 werden gegebenenfalls erforderliche Stichwahlen der
- haupt-/ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister,
- Landrätinnen/Landräte,
- Ortsteilbürgermeisterinnen/Ortsteilbürgermeister beziehungsweise der Ortschafts- bürgermeisterinnen/Ortschaftsbürgermeister
durchgeführt.
Welchen der vorgenannten Kommunalwahlen konkret in ihrer Kommune stattfinden, kön- nen Sie den öffentlichen Bekanntmachungen des jeweiligen Wahlleiters und der Wahl- benachrichtigung, die spätestens am 5. Mai 2024 versandt wird, entnehmen.
2. Wer kann bei den Kommunalwahlen wählen?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Bürgerinnen und Bürger* der Europäischen Union, die am Tag der Wahl
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- nicht vom Wahlrecht infolge Richterspruchs ausgeschlossen sind und
- die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ha- ben.
Wahlgebiet für die Wahl der Kreistagsmitglieder und für die Wahl der Landrätin/des Land- rats ist der Landkreis. Wahlgebiet für die Wahl der Stadt-/Gemeinderatsmitglieder und die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist die Stadt oder Gemeinde. Wahlgebiet für die Wahl der Ortsteilbürger- meisterin/des Ortsteilbürgermeisters ist der Ortsteil mit Ortsteilverfassung, für die Wahl der Ortschaftsbürgermeisterin/des Ortschaftsbürgermeisters der Ortsteil mit Ortschafts- verfassung.
Es kann nur derjenige sein Wahlrecht ausüben, der von der Stadt- oder Gemeindever- waltung oder Verwaltungsgemeinschaft in einer Aufstellung der wahlberechtigten /Bür- gerinnen/Bürger, dem Wählerverzeichnis, eingetragen ist oder eine besondere Beschei- nigung über das Wahlrecht, einen Wahlschein, erhalten hat.
Die Verwaltungsbehörde übersendet jeder Wahlberechtigten/jedem Wahlberechtigten* spätestens am 5. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Diese bestätigt die Eintragung in das Wählerverzeichnis, enthält Angaben über die Wahlberechtigung zu den verschiede- nen Kommunalwahlen, informiert über die Adresse des Wahlraums und enthält Hinweise zur Möglichkeit der Briefwahl.
Wer sich für wahlberechtigt bei den Kommunalwahlen in Thüringen hält, aber bis zum
5. Mai 2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte prüfen, ob sie/er im Wähler- verzeichnis eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird an Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (6. Mai bis 10. Mai 2024) in den Verwaltungsräumen der Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. der Ver- waltungsgemeinschaft zur Einsicht bereitgehalten, damit es von den Wahlberechtigten bis zum 10. Mai 2024 auf seine Richtigkeit geprüft werden kann. Jede/r Wahlberechtigte*, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zu diesem Zeit- punkt bei der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft Einwendungen erheben. Die nä- heren Einzelheiten zu den Einsichtsmöglichkeiten ergeben sich aus den örtlichen öffent- lichen Bekanntmachungen.
Jede/r Wahlberechtigte, die/der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von der Gemeindeverwaltung einen Wahlschein. Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberech- tigter, die/der aus einem von ihr/ihm nicht zu vertretendem Grund nicht in das Wählerver- zeichnis eingetragen ist, erhält ebenfalls auf Antrag einen Wahlschein,
- wenn sie/er nachweist, dass sie/er die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ohne Verschulden versäumt hat (z. B. längere Reise, Krankenhausaufenthalt) oder
- wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ab- lauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind (z. B. die Wohndauer von drei Monaten lag erst danach vor) oder
- wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeindeverwaltung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wurde.
3. Wer kann bei den Kommunalwahlen gewählt werden?
Zum Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied ist jede/jeder Wahlberechtigte wählbar, die/der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass sie/er in- folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Straf- haft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Für die Wahl der Kreistagsmitglieder gelten diese Bestimmungen entsprechend.
Bürgermeisterin/Bürgermeister, Ortsteilbürgermeisterin/Ortsteilbürgermeister und Ort- schaftsbürgermeisterin/Ortschaftsbürgermeister sowie Landrätin/Landrat kann jede/jeder Wahlberechtigte werden, die/der am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Die Bewerbe- rinnen/Bewerber* für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Ortsteilbür- germeisterin/des Ortsteilbürgermeisters, der Ortschaftsbürgermeisterin/des Ortschafts- bürgermeisters oder der Landrätin/des Landrats müssen eine schriftliche Erklärung ab- geben, ob sie wissentlich mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben und dass sie mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte, insbesondere beim Amt für Verfas- sungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits- dienstes der ehemaligen DDR (jetzt das Bundesarchiv) einverstanden sind. Zusätzlich müssen sie erklären, dass ihnen nicht die Eignung für eine Berufung in das Beamtenver- hältnis fehlt.
Bewerberinnen/Bewerber für das Amt der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehren- amtlichen Bürgermeisters, der Ortschaftsbürgermeisterin/des Ortschaftsbürgermeisters, der Ortsteilbürgermeisterin/des Ortsteilbürgermeisters müssen in der betreffenden Ge- meinde, in dem betreffenden Ortsteil mit Ortschaftsverfassung, dem betreffenden Ortsteil mit Ortsteilverfassung seit mindestens sechs Monaten vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz haben.
Anders als die Kandidatinnen/Kandidaten* für das Amt der ehrenamtlichen Bürgermeis- terin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters, der Ortsteilbürgermeisterin/des Ortsteilbürger- meisters, der Ortsteilbürgermeisterin/des Ortsteilbürgermeisters muss die Kandidatin/der Kandidat für das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürger- meisters oder für das Amt der Landrätin/des Landrats zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht in der Gemeinde beziehungsweise dem Landkreis wohnen. Sie/er darf am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Wie wird man Bewerber/Bewerberin für die Kommunalwahlen?
Die Parteien und Wählergruppen wählen in einer zu diesem Zweck einberufenen Ver- sammlung ihrer im Wahlgebiet wohnenden wahlberechtigten Mitglieder die wählbaren Personen, die sie zur Wahl stellen wollen und reichen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2024) bis 18 Uhr eine Auflistung der Bewerberinnen/Bewerber – den Wahl- vorschlag – bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter* der Gemeinde oder dem Landkreis ein. Nur für die Landrats-, Oberbürgermeister-, Bürgermeister- und Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeisterwahl können auch einzelne Personen sich selbst als Einzelbe- werberin/Einzelbewerber* zur Wahl vorschlagen.
Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zur Wahl entscheidet der Wahl- ausschuss der Gemeinde für die Stadtrats-/Gemeinderatswahl und für die Bürgermeister-
/Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisterwahl sowie der Wahlausschuss des Landkreises für die Kreistagswahl und die Wahl der Landrätin/des Landrats. Die als gültig zugelasse- nen Wahlvorschläge und Listenverbindungen werden spätestens am 4. Mai 2024 (22. Tag vor der Wahl) öffentlich bekannt gemacht.
5. Wie wird gewählt?
Die Verfahrensweise bei den Kommunalwahlen richtet sich in erster Linie nach der Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge. Nähere Erläuterungen ergeben sich aus den öffentli- chen Wahlbekanntmachungen vor Ort und den Hinweisen auf den Stimmzetteln. In jedem Fall aber ist wichtig, dass die Hinweise auf dem Stimmzettel beachtet werden und dem abgegebenen Stimmzettel der Wille der Wählerin/des Wählers eindeutig zu entnehmen ist.
- Stadtrats-/Gemeinderatswahl und Kreistagswahl
- Mehrere Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
Wenn für die Stadtrats-/Gemeinderats-/Kreistagswahl mehrere Wahlvorschläge vorlie- gen, hat die Wählerin/der Wähler drei Stimmen; sie/er darf auf dem Stimmzettel keine Zusätze oder Vorbehalte anbringen.
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen der Wahlvorschläge,
d. h. die Sitze werden so vergeben, wie es dem Ergebnis jeder Partei/jeder Wählergruppe im Verhältnis zur Gesamtzahl aller gültigen Stimmen im Wahlkreis entspricht. Es werden alle Wahlvorschläge in die Berechnung einbezogen. Innerhalb des Wahlvorschlags wer- den die Sitze dann auf die Bewerberinnen/Bewerber in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl verteilt.
Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Beispiele zur Stimmabgabe und Bewertung dargestellt.
Beispiel 1:
Ihre/Seine drei Stimmen kann die Wählerin/der Wähler in der Weise vergeben, dass sie/er auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber kennzeichnet, denen sie/er ihre/seine Stimmen geben will. Sie/er kann einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
W a h l v o r s c h l a g 1 | W a h l v o r s c h l a g 2 | |||||||||
A – P a r t e i | ¡ | B – P a r t e i | ||||||||
1. Sand, Karoline | X | X | X | 1. Preuß, Sebastian | O | O | O | |||
2. Roth, Hans | O | O | O | 2. Meier, Simone | O | O | O | |||
3. Möbius, Adelheid | O | O | O | 3. Hinz, Henriette | O | O | O | |||
4. Kaspar, Ludwig | O | O | O | 4. Jandl, Elke | O | O | O | |||
5. Kunz, Dieter | O | O | O | 5. Strobel, Ewald | O | O | O | |||
Der Wahlvorschlag der A-Partei bekommt drei Stimmen, die auf die Bewerberin Sand entfallen. Diese Stimmen kommen zunächst dem Gesamtergebnis der A-Partei zugute, wenn errechnet wird, wie viele der vorhandenen Ratssitze jeder Wahlvorschlag bekommt.
Ob die Bewerberin Sand am Ende einen Sitz bekommt, hängt zunächst davon ab, ob die A-Partei nach ihrem Gesamtergebnis überhaupt einen oder mehrere Sitze zugeteilt be- kommt. Erlangt die A-Partei z. B. einen Sitz, bekommt diesen Sitz die Bewerberin/der Bewerber der A-Partei mit den meisten Stimmen.
Beispiel 2:
Die Wählerin/Der Wähler kann ihre/seine Stimmen auch auf Bewerberinnen/Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilen (panaschieren).
W a h l v o r s c h l a g 1 | W a h l v o r s c h l a g 2 | |||||||||
¡ | A – P a r t e i | ¡ | B – P a r t e i | |||||||
1. Sand, Karoline | X | O | O | 1. Preuß, Sebastian | O | O | O | |||
2. Roth, Hans | O | O | O | 2. Meier, Simone | O | O | O | |||
3. Möbius, Adelheid | O | O | O | 3. Hinz, Henriette | X | O | O | |||
4. Kaspar, Ludwig | O | O | O | 4. Jandl, Elke | O | O | O | |||
5. Kunz, Dieter | O | O | O | 5. Strobel, Ewald | O | O | O | |||
6. Köhler, Sabine | O | O | O | 6. Kehlen, Emma | O | X | O | |||
Der Wahlvorschlag der A-Partei bekommt eine Stimme, die auf die Bewerberin Sand ent- fällt. Der Wahlvorschlag der B-Partei bekommt zwei Stimmen, die auf die Bewerberinnen Hinz und Kehlen entfallen.
Beispiel 3:
Die Wählerin/Der Wähler kann aber auch nur einen Wahlvorschlag kennzeichnen, ohne seine Stimmen einzelnen Bewerberinnen/Bewerber zu geben. Dann entfällt auf die ersten drei Bewerberinnen/Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung jeweils eine Stimme.
W a h l v o r s c h l a g 1 | W a h l v o r s c h l a g 2 | |||||||||
V | A – P a r t e i | ¡ | B – P a r t e i | |||||||
1. Sand, Karoline | O | O | O | 1. Preuß, Sebastian | O | O | O | |||
2. Roth, Hans | O | O | O | 2. Meier, Simone | O | O | O | |||
3. Möbius, Adelheid | O | O | O | 3. Hinz, Henriette | O | O | O | |||
4. Kaspar, Ludwig | O | O | O | 4. Jandl, Elke | O | O | O | |||
5. Kunz, Dieter | O | O | O | 5. Strobel, Ewald | O | O | O | |||
6. Köhler, Sabine | O | O | O | 6. Kehlen, Emma | O | O | O | |||
Hier wurde der Wahlvorschlag der A-Partei oben links angekreuzt. Deshalb bekommt dieser Wahlvorschlag drei Stimmen, und zwar je eine Stimme für die Bewerberin Sand, den Bewerber Roth und die Bewerberin Möbius.
Beispiel 4:
Gibt die Wählerin/der Wähler weniger als drei Stimmen ab oder streicht sie/er Bewerbe- rinnen/Bewerber, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt:
W a h l v o r s c h l a g 1 | W a h l v o r s c h l a g 2 | |||||||||
¡ | A – P a r t e i | ¡ | B – P a r t e i | |||||||
1. Sand, Karoline | ¡ | ¡ | ¡ | 1. Preuß, Sebastian | V | V | ¡ | |||
2. Roth, Hans | ¡ | ¡ | ¡ | | ¡ | ¡ | ¡ | |||
3. Möbius, Adelheid | ¡ | ¡ | ¡ | 3. Hinz, Henriette | ¡ | ¡ | ¡ | |||
4. Kaspar, Ludwig | ¡ | ¡ | ¡ | 4. Jandl, Elke | ¡ | ¡ | ¡ | |||
5. Kunz, Dieter | ¡ | ¡ | ¡ | 5. Strobel, Ewald | ¡ | ¡ | ¡ | |||
6. Köhler, Sabine | ¡ | ¡ | ¡ | 6. Kehlen, Emma | ¡ | ¡ | ¡ | |||
Die Wählerin/Der Wähler hat einem Bewerber zwei Stimmen gegeben und eine Bewer- berin gestrichen. Die Vergabe der zwei Stimmen für den Bewerber Preuß des Wahlvor- schlags der B-Partei ist eindeutig; die Wählerin/der Wähler hat damit auf eine Stimme verzichtet. Die Streichung der Bewerberin Meier macht die Stimmabgabe nicht ungültig.
Beispiel 5:
Kennzeichnet die Wählerin/der Wähler einen Wahlvorschlag, ohne ihre/seine Stimmen einzelnen Bewerberinnen/ Bewerbern zu geben, so entfällt auf die ersten drei Bewerbe- rinnen/ Bewerber mit Ausnahme von gestrichenen Bewerberinnen/ Bewerbern in der Rei- henfolge ihrer Benennung jeweils eine Stimme.
W a h l v o r s c h l a g 1 | W a h l v o r s c h l a g 2 | |||||||||
V | A – P a r t e i | ¡ | B – P a r t e i | |||||||
1. Sand, Karoline | ¡ | ¡ | ¡ | 1. Preuß, Sebastian | ¡ | ¡ | ¡ | |||
¡ | ¡ | ¡ | 2. Meier, Simone | ¡ | ¡ | ¡ | ||||
3. Möbius, Adelheid | ¡ | ¡ | ¡ | 3. Hinz, Henriette | ¡ | ¡ | ¡ | |||
4. Kaspar, Ludwig | ¡ | ¡ | ¡ | 4. Jandl, Elke | ¡ | ¡ | ¡ | |||
5. Kunz, Dieter | ¡ | ¡ | ¡ | 5. Strobel, Ewald | ¡ | ¡ | ¡ | |||
6. Köhler, Sabine | ¡ | ¡ | ¡ | 6. Kehlen, Emma | ¡ | ¡ | ¡ | |||
Die Wählerin/Der Wähler hat den Wahlvorschlag der A-Partei oben links angekreuzt, keine Einzelstimme vergeben und einen Bewerber ausdrücklich gestrichen. Diese Strei- chung berührt die Gültigkeit der Stimmabgabe nicht. Die durch das Kreuz in der Kopfleiste vergebenen drei Stimmen fallen auf die ersten drei Bewerberinnen/Bewerber des Wahl- vorschlags mit Ausnahme des gestrichenen Bewerbers Roth. Es entfällt je eine Stimme auf die Bewerberinnen Sand und Möbius sowie den Bewerber Kaspar.
Beispiel 6:
Kennzeichnet die Wählerin/ der Wähler einen Wahlvorschlag und vergibt sie/er gleichzei- tig innerhalb der möglichen Stimmenzahl an einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stim- men, so haben die auf die Bewerberinnen/Bewerber abgegebenen Stimmen Vorrang vor der Kennzeichnung des Wahlvorschlags; nur ggf. verbleibende Stimmen entfallen auf die Bewerberinnen/Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung mit Ausnahme von gestrichenen Bewerberinnen/Bewerbern.
W a h l v o r s c h l a g 1 | W a h l v o r s c h l a g 2 | |||||||||
V | A – P a r t e i | ¡ | B – P a r t e i | |||||||
1. Sand, Karoline | ¡ | ¡ | ¡ | 1. Preuß, Sebastian | ¡ | ¡ | ¡ | |||
| ¡ | ¡ | ¡ | 2. Meier, Simone | ¡ | ¡ | ¡ | |||
3. Möbius, Adelheid | ¡ | ¡ | ¡ | 3. Mösch, Henriette | ¡ | ¡ | ¡ | |||
4. Kaspar, Ludwig | | ¡ | ¡ | 4. Jandl, Elke | ¡ | ¡ | ¡ | |||
5. Haack, Dieter | ¡ | ¡ | ¡ | 5. Strobel, Ewald | ¡ | ¡ | ¡ | |||
6. Köhler, Sabine | ¡ | ¡ | ¡ | 6. Kehlen, Emma | ¡ | V | ¡ | |||
Die Wählerin/Der Wähler hat der Bewerberin Kehlen im Wahlvorschlag der B-Partei durch Ankreuzen eines Feldes eine Stimme gegeben. Zudem hat sie/er den Wahlvorschlag der A-Partei oben links angekreuzt, so dass ihre/seine beiden verbleibenden Stimmen den ersten Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags mit Ausnahme des gestrichenen Bewer- bers Roth, also den Bewerberinnen Sand und Möbius, angerechnet werden.
Hätte die Wählerin/der Wähler ihre/seine drei Stimmen der Bewerberin Kehlen gegeben, wäre die Kennzeichnung des Wahlvorschlags der A-Partei zwar ins Leere gegangen, die Stimmabgabe jedoch gültig gewesen.
- Ein oder kein Wahlvorschlag (Mehrheitswahl)
Wird nur ein oder gar kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, hat die Wählerin/der Wäh- ler so viele Stimmen wie Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Die Wählerin/der Wähler darf keiner wählbaren Person mehr als eine Stimme geben. Ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden, kann die Wählerin/der Wähler Bewerberinnen/Be- werber streichen und andere wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, erhält die Wäh- lerin/der Wähler einen Stimmzettel mit Spalten, in die sie/er wählbare Personen mit Nach- namen, Vornamen und Beruf eintragen kann.
Gewählt sind die Bewerberinnen/Bewerber in der Reihenfolge (nach Mehrheit) der auf sie entfallenden Stimmen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bewerberinnen/Bewerber be- reits in einem Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel aufgedruckt waren oder von den Wäh- lerinnen/Wählern eingetragen wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Beispiel 1 (es sind sechs Gemeinderatsmitglieder zu wählen):
Ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden, kann die Wählerin/der Wähler diesen oben links unverändert ankreuzen. Dann entfallen alle ihre/seine Stimmen auf die Bewerberin- nen/Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge, in der sie auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.
V | A – P a r t e i | |
1. Sand, Karoline | O | |
2. Roth, Hans | O | |
3. Möbius, Adelheid | O | |
4. Kaspar, Ludwig | O | |
5. Haack, Dieter | O | |
6. Köhler, Sabine | O | |
(Nachname, Vorname, Beruf) 1. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 2. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 3. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 4. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 5. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 6. | ||
Die Wählerin/Der Wähler hat sechs Stimmen. Die Stimmen entfallen auf die Bewerberin- nen/Bewerber Sand, Roth, Möbius, Kaspar, Haack und Köhler, weil der Wahlvorschlag gekennzeichnet wurde.
Beispiel 2 (mit 6 Stimmen):
Die Wählerin/Der Wähler kann aber auch einzelne oder alle Bewerberinnen/Bewerber des Wahlvorschlags streichen und stattdessen andere wählbare Personen (mit Nachna- men, Vornamen und Beruf) in den Stimmzettel eintragen.
¡ | A – P a r t e i | |
1. Sand, Karoline | X | |
2. Roth, Hans | X | |
O | ||
4. Kaspar, Ludwig | X | |
O | ||
6. Köhler, Sabine | X | |
(Nachname, Vorname, Beruf) 1. Strobel, Ewald, Polizist | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 2. Mildner, Kathrin, Schneiderin | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 3. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 4. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 5. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 6. | ||
Die sechs Stimmen der Wählerin/des Wählers entfallen auf die Bewerberinnen/Bewerber Sand, Roth, Kaspar und Köhler im Wahlvorschlag, die sie/er angekreuzt hat, sowie auf Strobel und Mildner, die die Wählerin/der Wähler anstelle der durchgestrichenen Bewer- berinnen/Bewerber Möbius und Haack zusätzlich eingetragen hat.
Beispiel 3 (mit 6 Stimmen)
6 Gemeinderatsmitglieder sind zu wählen. In dem Beispielsfall handelt sich um eine Ge- meinde mit bis zu 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern*. Ein Wahlvorschlag darf höchs- tens so viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind; in Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern darf der Wahlvorschlag bis zu doppelt so viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG).
V | A – P a r t e i | |
1. Sand, Karoline | O | |
2. Roth, Hans | O | |
3. | O | |
4. Kaspar, Ludwig | O | |
5. Haack, Dieter | O | |
6. | O | |
7. Maus, Mia | O | |
8. Kater, Billi | O | |
(Nachname, Vorname, Beruf) 1. Strobel, Ewald, Polizist | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 2. Mildner, Kathrin, Schneiderin | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 3. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 4. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 5. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 6. | ||
Die Wählerin/Der Wähler hat sechs Stimmen. Diese entfallen zunächst auf den Bewerber Strobel und die Bewerberin Mildner, die die Wählerin/der Wähler handschriftlich einge- tragen hat. Sie/er hat auf dem Stimmzettel so viele wählbare Personen (Anzahl: 2) hand- schriftlich eingetragen wie sie/er vorgedruckte Bewerberinnen/Bewerber (Anzahl: 2) ge- strichen hat (§ 19 Abs. 2 S. 4 ThürKWG). Die Wählerin/Der Wähler hat zudem den Wahl- vorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet und die Bewerberinnen Möbius und Köhler gestrichen. Dadurch wählt die Wählerin/der Wähler so viele Bewerberinnen/Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag mit Aus- nahme der gestrichenen Bewerberinnen/Bewerber, wie sie/er noch Stimmen zu vergeben hat (Anzahl: 4). Die verbleibenden 4 Stimmen entfallen somit auf die Bewerberinnen/Be- werber Sand, Roth, Kaspar und Haack.
Beispiel 4 (mit 6 Stimmen)
Die Wählerin/Der Wähler kann einzelne Bewerberinnen/Bewerber des Wahlvorschlags kennzeichnen und andere wählbare Personen (mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise) in den Stimmzettel eintragen, ohne dass sie/er die gleiche Anzahl von Bewerberinnen/Bewerbern auf dem Wahlvorschlag gestri- chen hat (§ 19 ThürKWG i.V.m. § 40 ThürKWO).
¡ | A – P a r t e i | |
1. Sand, Karoline | X | |
2. Roth, Hans | O | |
3. Möbius, Adelheid | X | |
4. Kaspar, Ludwig | X | |
5. Haack, Dieter | O | |
6. Köhler, Sabine | O | |
(Nachname, Vorname, Beruf) 1. Strobel, Ewald, Polizist | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 2. Mildner, Kathrin, Schneiderin | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 3. Müller Anita, Frisörin | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 4. | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 5 | ||
(Nachname, Vorname, Beruf) 6. | ||
Die Wählerin/Der Wähler hat sechs Stimmen. Diese entfallen auf die Bewerberinnen Sand und Möbius sowie den Bewerber Kaspar im Wahlvorschlag, die sie/er angekreuzt hat, sowie auf die Bewerberinnen Mildner und Müller sowie den Bewerber Strobel, , die die Wählerin/der Wähler zusätzlich eingetragen hat. Die Wählerin/Der Wähler hat zwar nicht für die drei handschriftlich eingetragenen Personen die gleiche Anzahl von vorge- druckten Bewerberinnen/Bewerbern gestrichen. Da die Wählerin/der Wähler jedoch den Wahlvorschlag nicht in der Kopfleiste gekennzeichnet hat, lässt sich dem Stimmzettel eindeutig der Wählerwille entnehmen, dass sie/er den angekreuzten Bewerberinnen und dem Bewerber sowie den handschriftlich eingetragenen Bewerberinnen und dem Bewer- ber jeweils eine Stimme geben will.
Beispiel 5 (mit 6 Stimmen):
Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, kann die Wählerin/der Wähler ihre/seine Stimmen vergeben, indem sie/er so viele wählbare Personen in den Stimmzettel einträgt, wie sie/er Stimmen hat.
(Nachname, Vorname, Beruf) 1. Strobel, Ewald, Polizist |
(Nachname, Vorname, Beruf) 2. Mildner, Kathrin, Schneiderin |
(Nachname, Vorname, Beruf) 3. Müller Anita, Frisörin |
(Nachname, Vorname, Beruf) 4. |
(Nachname, Vorname, Beruf) 5. |
(Nachname, Vorname, Beruf) 6. |
Die Wählerin/der Wähler hätte sechs wählbare Personen eintragen können, hat aber nur drei Personen in den Stimmzettel eingetragen und daher nur drei von seinen sechs Stim- men vergeben.
- Bürgermeister-Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister- und Landratswahl
Bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Ortsteilbürgermeisterin/des Ortsteilbürgermeisters, der Ortschaftsbürgermeisterin/des Ortschaftsbürgermeisters o- der der Landrätin/des Landrats hat die Wählerin/der Wähler stets nur jeweils eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet zwei Wochen nach dem Wahltermin eine Stichwahl statt.
Bei der Stimmabgabe wird auch hier danach unterschieden, ob mehrere Wahlvorschläge zugelassen wurden oder nur einer bzw. gar keiner.
- Mehrere Wahlvorschläge
Sind mindestens zwei Wahlvorschläge zugelassen worden, werden diese auf dem Stimmzettel vorgedruckt. Die Wählerin/Der Wähler vergibt dann ihre/seine (einzige) Stimme durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags.
Beispiel:
A – P a r t e i | |
Meier, Erika | X |
B – P a r t e i | |
Müller, Karl | O |
- Ein oder kein Wahlvorschlag
Hat der Wahlausschuss nur einen Wahlvorschlag als gültig zugelassen, kann die Wähle- rin/der Wähler den Wahlvorschlag durch Kennzeichnen annehmen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen (§ 24 Abs. 7 Satz 1 ThürKWG).
Beispiel 1:
A – P a r t e i | |
Meier, Erika | X |
(Nachname, Vorname, Beruf einer wählbaren Person eintragen) |
Die Wählerin/Der Wähler hat den Wahlvorschlag durch Kennzeichnung angenommen.
Beispiel 2:
A – P a r t e i | |
O | |
(Nachname, Vorname, Beruf einer wählbaren Person eintragen) Schultz, Isolde, Lehrerin |
Die Wählerin/der Wähler hat den Wahlvorschlag gestrichen und ihre/seine Stimme einer anderen wählbaren Person gegeben.
Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt die Wählerin/der Wähler ihre/seine Stimme durch die Eintragung einer wählbaren Person (Nachname, Vorname, Beruf) auf dem amtlichen Stimmzettel.
Beispiel 3:
- Was geschieht bei der Stimmabgabe im Wahlraum?
Die Stimmabgabe erfolgt bei der Wahl am 26. Mai 2024 und ggf. der Stichwahl am 9. Juni (die zusammen mit der Europawahl stattfindet) im Wahlraum ohne Wahlumschlag, und zwar wie folgt:
- Ein Mitglied des Wahlvorstands überprüft die Wahlberechtigung für jede Wahl anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses. Ist die Wählerin/der Wäh- ler nicht persönlich bekannt, kann sich der Wahlvorstand den Ausweis zeigen lassen (die Wählerin/der Wähler muss also die Wahlbenachrichtigungskarte und seinen Per- sonalausweis oder den Reisepass zur Wahl mitnehmen).
- Die Wählerin/Der Wähler erhält einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie/er berech- tigt ist.
- Die Wählerin/der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimm- zettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen nicht erkennen können, wie sie/er gewählt hat (bedruckte Seite nach innen). Mehrere Stimmzettel sind einzeln zu falten.
- Die Wählerin/der Wähler geht an den Tisch des Wahlvorstands, nennt ihren/seinen Namen (und evtl. die Anschrift), auf Verlangen hat sie/er seinen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
- Ein Mitglied des Wahlvorstands gibt die Wahlurne frei.
- Die Wählerin/der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne.
- Die Schriftführerin/der Schriftführer vermerkt im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe.
Eine Wählerin/ein Wähler kann sich bei der Wahl der Hilfe einer anderen Person bedie- nen, wenn sie/er
- des Schreibens oder Lesens unkundig oder
- wegen einer körperlichen Behinderung an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist.
Sie/Er muss den Grund dem Wahlvorstand mitteilen. Die Wählerin/der Wähler entschei- det, wer Hilfsperson sein soll, es kann auch ein von der Wählerin/von dem Wähler be- stimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin/dem Wähler die Wahlkabine aufsu- chen, wenn dies erforderlich ist. Die Hilfeleistung muss sich jedoch auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin/des Wählers beschränken.
Der Wahlvorstand weist die Stimmabgabe einer Wählerin/eines Wählers zurück, wenn
- die Wählerin/der Wähler das Wahlgeheimnis bei der Kennzeichnung oder Abgabe des Stimmzettels verletzt (z. B. durch Kennzeichnen oder Falten des Stimmzettels außer- halb der Wahlkabine oder wenn der Stimmzettel so gefaltet ist, dass sichtbar wird, wie die Wählerin/der Wähler gewählt hat),
- die Wählerin/der Wähler den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahl- geheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
- die Wählerin/der Wähler mehrere oder einen nicht amtlichen Stimmzettel benutzt hat oder
- außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.
Hat sich die Wählerin/der Wähler in ihrem/seinem Stimmzettel verschrieben oder diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder ist ihre/seine Stimmabgabe vom Wahlvorstand zurückgewiesen worden, kann sie/er die Aushändigung eines neuen Stimmzettels ver- langen, nachdem sie/er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvor- stands vernichtet hat.
- Ungültige Stimmabgabe
Die gesamte Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt worden ist,
- den Willen der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- einen unzulässigen Zusatz oder Vorbehalt enthält (Achtung: Bei einer Wahl mit meh- reren Wahlvorschlägen machen alle Hinzufügungen – gleich welcher Art – die Stimm- abgabe ungültig; Streichungen berühren die Gültigkeit der Stimmabgabe nicht. Nur bei einer Wahl mit einem oder keinem Wahlvorschlag ist das Hinzufügen des Namens einer anderen wählbaren Person zulässig).
Bei der Gemeinderats- und Kreistagswahl können auch einzelne Stimmen ungültig sein, und zwar dann, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist (z. B. wenn die Wählerin/der Wähler ein Kreuz zwischen zwei Bewerbernamen setzt).
Bei der Gemeinderats- und Kreistagswahl mit einem oder keinem Wahlvorschlag (Mehr- heitswahl – siehe oben Nr. 4.1.2) sind darüber hinaus einzelne Stimmen auch dann un- gültig, wenn
- nicht zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person die Wählerin/der Wähler wählen will (z. B. die Angaben zu Name, Vorname und Beruf keiner bestimmten Person in der Gemeinde zugeordnet werden können),
- der Stimmzettel gegenüber einer Person einen nicht geforderten Zusatz oder Vorbe- halt (z. B. „den nicht!“) enthält (Streichen von Bewerbernamen und Hinzufügen des Namens einer anderen wählbaren Person sind aber zulässig),
- eine Person, die die Wählerin/der Wähler eingetragen hat, nicht wählbar ist (z. B. noch nicht 18 Jahre alt ist),
- eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist (in diesem Fall sind die weiteren für diese Person abgegebenen Stimmen ungültig).
- Welche Besonderheiten gibt es bei der Briefwahl?
Wer in der Form der Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein. Diesen erhält jede/jeder Wahlberechtigte, die/der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf An- trag von der Gemeindeverwaltung. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter, die/der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält ebenfalls auf Antrag einen Wahl- schein,
- wenn sie/er nachweist, dass sie/er die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ohne Verschulden versäumt hat (z. B. längere Reise, Krankenhausaufenthalt),
- wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind (z. B. die Wohn- dauer von 3 Monaten lag erst dann vor) oder
- wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeindeverwaltung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses be- kannt wurde.
Der Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Wird der Antrag auf dem Postweg versandt, sind die üblichen Postlaufzeiten zu beachten; anfallende Portokosten trägt die Absenderin/der Absender. Soweit Gemeindeverwaltungen dies zulassen, kann der Wahlschein auch mit E-Mail beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Näheres zur Beantragung von Wahlscheinen ergibt sich aus den örtlichen öffentlichen Wahlbekannt- machungen. In der Regel können Wahlscheine nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl (24. Mai 2024), 18.00 Uhr, beantragt werden.
Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahl- raum nicht aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Der Antrag ist von der Wählerin/vom Wähler zu unterschreiben.
Für eine mögliche Stichwahl der Landrätinnen/ Landräte, der Oberbürgermeisterin- nen/Oberbürgermeister, der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, der Ortsteilbürgermeis- terinnen/Ortsteilbürgermeister, der Ortschaftsbürgermeisterinnen/Ortschaftsbürgermeis- ter kann ein Wahlscheinantrag auch bereits vor der ersten Wahl gestellt werden, d.h. die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte kann einen Wahlschein nur für die erste Wahl, nur für die Stichwahl oder gleich für beide Wahlen beantragen.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen können etwa ab dem
3. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) erteilt werden (dies ist abhängig von den Druckzeiten der Wahlbenachrichtigungen und Stimmzettel). Sie werden der Wahlberechtigten/dem Wahlberechtigten an die Anschrift ihrer/seiner Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht. Die Wahlberechtigte/Der Wahlberechtigte kann den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch an eine andere Adresse übersenden lassen oder persönlich bei der Gemeindeverwaltung abholen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen dürfen an einen anderen als der Wahlberechtigten/dem Wahlberechtigten ausgehändigt werden, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert die Wahlberechtigte/der Wahl- berechtigte jedoch glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor der Wahl (25. Mai 2024), bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahl- schein mit Briefwahlunterlagen erteilt werden.
Jede/r Wahlberechtigte, die/der einen Wahlschein erhält, kann nur auf dem Wege der Brief- wahl wählen (also nicht am Wahltag im Wahlraum).
Die Briefwählerin/Der Briefwähler
- kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den/die Stimmzettel;
- legt den/die Stimmzettel in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag für die verbundenen Kommunalwahlen und verschließt diesen;
- dann unterschreibt die Wählerin/der Wähler die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versi- cherung an Eides Statt unter Angabe des Ortes und Tages;
- die Wählerin/der Wähler steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unter- schriebenen Wahlschein in den grünen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen;
- die Wählerin/der Wähler übersendet oder überbringt den Wahlbrief an die darauf ange- gebene Rücksendeadresse;
- die Wählerin/der Wähler muss dafür Sorge tragen, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung, also dem 26. Mai 2024, 18.00 Uhr bei der Rücksendeadresse ankommt.
Die Gemeinde bzw. die Verwaltungsgemeinschaft hat den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben, wenn sie/er persönlich die Briefwahl- unterlagen abholen (die Wählerin/der Wähler sollte den Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, damit sie/er sich auf Verlangen ausweisen kann). Dabei muss sichergestellt sein, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
Die Gemeindeverwaltung nimmt die Wahlbriefe entgegen und hält sie bis zum Wahltag unter Verschluss.
Bei der Briefwahl werden vom Wahlvorstand Wahlbriefe zurückgewiesen, wenn
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- der Stimmzettel sich außerhalb des Stimmzettelumschlags befindet,
- der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
- der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält, die Wählerin/der Wähler aber nicht für die gleiche Anzahl an Wahlen einen gültigen und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlschein beigefügt hat,
- die Wählerin/der Wähler oder die Vertrauensperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
- ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich das Wahlgeheimnis ge- fährdet oder
- der Stimmzettelumschlag einen fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender der zurückgewiesenen Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen/Wähler ge- zählt. Ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
6. Wählerbeeinflussung während der Wahl
Während der Wahlhandlung sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wäh- lerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebli- che Belästigung der Wählerinnen/Wähler verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe ist vor dem Ende der Wahlhandlung ebenfalls verboten.
7. Wahlergebnis
Nach dem Ende der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl für den Stimmbezirk (dies ist eine Unterteilung des Wahlgebiets). Das Auszählen der Stim- men ist öffentlich, jede/r Interessierte* kann hierbei zugegen sein und zuschauen. Sofern der Wahlvorstand am Wahlsonntag seine Arbeit nicht beenden kann, muss die öffentliche Auszählung der Stimmen am Montag ggf. auch am Dienstag fortgeführt werden; Ort und Zeit werden vor der Wahl in der Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung öffent- lich bekannt gemacht.
Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis der Wahlleiterin/dem Wahlleiter/ und fügt die Wahlniederschrift zusammen mit den sonst noch erforderlichen Unterlagen (z. B. Stimm- zettel) bei. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter legt die Wahlniederschriften und Unterlagen dem zuständigen Wahlausschuss vor, dessen Vorsitzende/r sie/er ist.
Der Wahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ord- nungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind ebenfalls öffentlich.
Das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis für jede Wahl wird sodann öffentlich bekannt gemacht.
8. Stichwahl
Bei der Wahl der Landrätinnen/Landräte/, der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, der Ortsteilbürgermeisterinnen/Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeisterinnen/Ort- schaftsbürgermeister ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält keine Bewerberin/kein Bewerber diese Mehrheit, findet am zwei- ten Sonntag nach dem Wahltag, also am 9. Juni 2024, eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Als Bewerberin/Bewerber/ in diesem Sinne gelten bei einer Wahl mit ei- nem oder keinem gültigen Wahlvorschlag auch die wahlberechtigten Personen, die von den Wählerinnen/Wählern/ auf den Stimmzetteln eingetragen wurden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt.
Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine der Stichwahlteilnehmerinnen/einer der Stich- wahlteilnehmer vor der Stichwahl stirbt oder ihre/seine/ Wählbarkeit verliert. Die Wahl ist in diesem Fall zu wiederholen. Die Stichwahl ist die Fortsetzung des Wahlverfahrens. Für die Stichwahl erfolgt daher keine erneute Aufstellung des Wählerverzeichnisses mit er- neuter Einsichts- und Einwendungsmöglichkeit. Für die Stichwahl gilt daher das Wähler- verzeichnis der ersten Wahl mit folgenden Maßgaben: Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er/sie nicht in der Zwischen- zeit sein Stimmrecht verloren hat (z. B. durch Wegzug aus dem Wahlgebiet). Hinsichtlich des Wahlalters sind damit die Voraussetzungen zur ersten Wahl maßgeblich.
Für die mögliche Stichwahl kann ein Wahlscheinantrag bereits vor der ersten Wahl ge- stellt werden. Die/Der Wahlberechtigte kann damit vor der ersten Wahl nur für die erste Wahl, nur für die Stichwahl oder gleich für beide Wahlen einen Wahlschein beantragen. Hat die/der Wahlberechtigte nur für die erste Wahl einen Wahlschein beantragt, kann sie/er bei der Stichwahl im Wahlraum wählen oder vor der Stichwahl auch für diese einen Wahlschein beantragen. Der Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Wird der Antrag auf dem Post- weg versandt, sind die üblichen Postlaufzeiten zu beachten; anfallende Portokosten trägt die Absenderin/der Absender. Soweit die Verwaltungsbehörden dies zulassen, kann der Wahlschein auch mit E-Mail beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Näheres zur Beantragung von Wahlscheinen ergibt sich aus den örtlichen öf- fentlichen Wahlbekanntmachungen. In der Regel können Wahlscheine nur bis zum zwei- ten Tag vor der Wahl (7. Juni 2024), bis 18.00 Uhr, beantragt werden. Versichert die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte jedoch glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor der Wahl (8. Juni 2024), bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag am 9. Juni 2024, bis 12.00 Uhr, beantragt werden. Der Antrag ist von der Wählerin/vom Wähler zu unterschreiben.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
9. Wahlanfechtung
Jede/r Wahlberechtigte (bei der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamt- lichen Bürgermeisters oder Landrätin/Landrats auch jede/jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerberin/Bewerber) kann binnen zwei Wochen nach Be- kanntmachung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses anfechten. Die schriftliche Erklärung ist von der Anfechtenden/von dem Anfechtenden/ persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen.
Die Anfechtung muss bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eingereicht werden. Dies ist bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das jeweilige Landratsamt und bei den kreisfreien Städten, der Großen Kreisstadt Eisenach und den Landkreisen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass bei der Wahl die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung verletzt wurden. Die jeweiligen Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung brauchen hierbei jedoch nicht genannt zu werden. Allerdings muss die/der Anfechtende die Tatsa- chen (also das betreffende Geschehen), die nach ihrer/seiner Auffassung einen Wahl- rechtsverstoß begründen, innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahl- ergebnisses der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mitteilen. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten über die Wahlanfechtung. Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde Fehler im Wahlergebnis fest, ist die Feststellung des Wahlergebnisses zu berichtigen. Bei erheblichen Wahlrechtsverstö- ßen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, erklärt die Rechts- aufsichtsbehörde die Wahl für ungültig. Weist die Rechtsaufsichtsbehörde die Anfech- tung zurück, kann die/der Anfechtende Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht er- heben.
*Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Information gelten jeweils auch für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.